Rechtliches

Qualifikation und Weiterbildung

Angaben nach § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV

Gesetzliche Grundlage

Wer gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwaltet, benötigt die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO. Mit dieser Erlaubnis ist eine Weiterbildungspflicht verbunden.

Nach § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV sind je drei Kalenderjahre 20 Zeitstunden Weiterbildung nachzuweisen. Die Pflicht trifft die Gewerbetreibenden selbst und die unmittelbar mit der Verwaltung betrauten Beschäftigten.

Nach § 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV informieren wir Auftraggeber auf Anfrage in Textform über berufsspezifische Qualifikationen und über die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen. § 11 Satz 2 MaBV lässt es ausdrücklich zu, diese Pflicht durch einen Verweis auf diese Internetseite zu erfüllen.

Berufsspezifische Qualifikationen

Berufsspezifische Qualifikationen der Vesalo UG (haftungsbeschränkt) i.G. und ihres Geschäftsführers.

Berufsausbildung oder StudiumAngabe folgt
Berufserfahrung in der ImmobilienverwaltungAngabe folgt
Fachliche Zertifikate und PrüfungenAngabe folgt

Die Angaben werden ergänzt, sobald die Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt und die Verwaltungstätigkeit aufgenommen ist.

Weiterbildungsmaßnahmen

Übersicht der absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten drei Kalenderjahre.

DatumUmfang in StundenThemaAnbieter
Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt mit Erteilung der Erlaubnis.