Ratgeber
§ 34c GewO: Erlaubnis für Hausverwalter
Rechtliche Grundlage
§ 34c GewO regelt seit 1980 die gewerberechtliche Erlaubnis für Tätigkeiten im Immobilienbereich. Die für Hausverwalter relevanten Abschnitte:
- § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO: Erlaubnispflicht für Wohnungseigentumsverwalter.
- § 34c Abs. 2 GewO: Versagungsgründe (Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse).
- § 34c Abs. 2a GewO: Fortbildungspflicht — 20 Stunden in drei Jahren.
- § 15 MaBV: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als Pflicht für Verwalter mit Geld der Auftraggeber.
Was Eigentümer dadurch wissen sollten
Bei jeder Verwalterauswahl ist die § 34c GewO-Erlaubnis ein Mindeststandard. Eigentümer können beim Verwalter den Nachweis verlangen:
- Kopie der IHK-Erlaubnisurkunde (mit Datum und Erlaubnis-Nummer)
- Nachweis der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Höhe der Deckungssumme, Versicherer)
- Nachweis der Fortbildung (letzte drei Jahre)
Verwalter ohne § 34c GewO-Erlaubnis dürfen nicht gewerblich tätig werden — Eigentümer, die einen solchen beauftragen, haben einen unwirksamen Vertrag und Probleme im Schadensfall.
Häufige Fragen
Was ist die § 34c GewO-Erlaubnis?
§ 34c GewO regelt die gewerberechtliche Erlaubnis für Tätigkeiten im Immobilienbereich — unter anderem für Wohnungseigentumsverwalter, Mietverwalter, Makler und Bauträger. Die Erlaubnis wird von der zuständigen IHK erteilt nach Prüfung von Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und Sachkunde.
Wer braucht eine § 34c GewO-Erlaubnis?
Jeder, der gewerbsmäßig Hausverwaltungstätigkeit anbietet — als Einzelperson oder Gesellschaft. Auch Bestandsverwalter ohne formale Ausbildung brauchen sie. Ausnahme: rein private Verwaltung der eigenen Immobilien (z.B. Eigentümer-Verwalter einer einzelnen WEG) ohne kommerzielle Absicht.
Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen?
Drei Säulen: 1) Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister), 2) Geordnete Vermögensverhältnisse (Auskunft aus Insolvenz- und Schuldnerverzeichnis), 3) Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach § 15 MaBV (für Verwalter mit Geld der WEG auf Treuhandkonten).
Was kostet die Erlaubnis?
Die einmalige Erlaubnisgebühr variiert nach Bundesland und IHK — typisch 200 € bis 500 € einmalig. Dazu kommen Folgekosten: jährliche Pflichtfortbildung nach § 34c Abs. 2a GewO (20 Stunden in drei Jahren), Vermögensschadenhaftpflicht-Prämie (200–800 € pro Jahr je nach Geschäftsumfang).
Welche Pflichten erwachsen aus der Erlaubnis?
Drei Hauptpflichten: 1) Fortbildung 20 Stunden in drei Jahren (§ 34c Abs. 2a GewO), 2) Vermögenstrennung — Treuhandkonten für WEG-Gelder, nie auf eigene Geschäftskonten, 3) Dokumentationspflichten nach MaBV (Auftragsbuch, Vermögensaufstellung).
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Die örtlich zuständige IHK ist Aufsichtsbehörde. Verstöße können zum Widerruf der Erlaubnis führen (z.B. Vermögensverhältnisse nicht mehr geordnet, Fortbildung nicht nachgewiesen). Eigentümer und WEG können bei Beschwerden die IHK einschalten.
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