Ratgeber

Jahresabrechnung der WEG nach § 28 WEG

Von Mio Gerbert, Geschäftsführer Vesalo

Pflicht-Inhalte nach § 28 WEG

Die Jahresabrechnung muss seit der WEG-Reform 2020 vier Bestandteile umfassen:

  1. Gesamteinnahmen und -ausgaben der Gemeinschaft, gegliedert nach Kostenart.
  2. Einzelabrechnung pro Eigentümer mit tatsächlichem Anteil und Vorauszahlungs-Vergleich.
  3. Vermögensbericht mit Stichtagsstand der Rücklagen, Bankguthaben, offenen Posten.
  4. Entwicklung der Erhaltungsrücklage mit Anfangs- und Endbestand sowie Verwendung im Jahr.

Der neue Vermögensbericht

§ 28 Abs. 4 WEG (seit 2020) verlangt einen Vermögensbericht zum Bilanzstichtag. Inhalt:

  • Stand aller Bankkonten der Gemeinschaft
  • Bestand der Erhaltungsrücklage und etwaiger weiterer Rücklagen
  • Offene Forderungen gegen Eigentümer (Hausgeld-Rückstände)
  • Offene Verbindlichkeiten gegen Lieferanten und Handwerker
  • Bestand kurzfristig fälliger Mittel (zur Liquiditätsbewertung)

Vor der Reform war diese Information oft schwer zugänglich — Eigentümer wussten nicht, wie viel Geld „insgesamt“ da war. Der Vermögensbericht löst dieses Trust-Problem strukturell.

Vor der Versammlung prüfen

  1. Belege gegen die Gesamtkostenaufstellung abgleichen (Beirat hat Einsicht)
  2. Umlageschlüssel prüfen (Wohnfläche, Miteigentumsanteil, Verbrauch — passt zur Beschlusslage?)
  3. Eigene Vorauszahlungen nachrechnen
  4. Vermögensbericht auf Konsistenz mit Bankauszügen prüfen
  5. Erhaltungsrücklage: Anfangs- + Zuführung − Verwendung = Endbestand?

Häufige Fragen

Was ist die Jahresabrechnung der WEG?

Die Jahresabrechnung ist der Rückblick auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr — sie weist die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft aus und ermittelt für jeden Eigentümer eine Nachzahlung oder Erstattung. Rechtsgrundlage ist § 28 WEG.

Bis wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?

Es gibt keine starre gesetzliche Frist, aber die Abrechnung wird in der jährlichen Eigentümerversammlung beschlossen — typisch im ersten Halbjahr nach Geschäftsjahresende. Eine Verzögerung über sechs Monate ist Anlass zur Nachfrage, eine Verzögerung über zwölf Monate ein konkretes Verwalter-Versäumnis.

Was ist der Vermögensbericht?

Seit der WEG-Reform 2020 muss der Verwalter zusätzlich zur Jahresabrechnung einen Vermögensbericht erstellen (§ 28 Abs. 4 WEG). Er zeigt zum Bilanzstichtag den Stand der Rücklagen, Bankguthaben, offene Forderungen gegen Eigentümer und offene Verbindlichkeiten gegen Lieferanten.

Wie wird die Abrechnungsspitze berechnet?

Pro Eigentümer: tatsächliche anteilige Kosten minus gezahlte Hausgeld-Vorauszahlungen = Abrechnungsspitze. Positiv = Nachzahlung, negativ = Erstattung. Berechnung erfolgt nach dem im Wirtschaftsplan beschlossenen Umlageschlüssel (Miteigentumsanteil, Wohnfläche, Verbrauch, je nach Kostenart).

Wer prüft die Jahresabrechnung vor der Versammlung?

Der Verwaltungsbeirat nach § 29 WEG. Er erhält die Abrechnung vor allen anderen, prüft Belege und Berechnung und gibt eine Empfehlung an die Versammlung. Bei Vesalo-Verwaltung können Beiräte jederzeit im Portal in die Belege schauen — nicht nur vor der Versammlung.

Kann ich die beschlossene Jahresabrechnung anfechten?

Ja, binnen eines Monats nach Beschlussfassung (§ 44 WEG). Anfechtungsgründe: formale Mängel (Beschlussfähigkeit, Einberufung), inhaltliche Mängel (falsche Umlage, fehlende Belege, rechnerische Fehler). Anwalt empfehlenswert — die Anfechtung muss gut begründet sein.

Was passiert mit der Abrechnungsspitze?

Nachzahlungen sind in der Regel binnen vier Wochen nach Versammlungs-Beschluss fällig. Erstattungen werden vom Verwalter unaufgefordert ausgezahlt oder mit künftigen Hausgeld-Zahlungen verrechnet — abhängig von der Beschlussvorlage.

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