Hausgeld und Nebenkosten abrechnen 2026
Hausgeldabrechnung gegenüber Eigentümern, Nebenkostenabrechnung gegenüber Mietern — formal zwei verschiedene Welten mit eigenen Regeln. Was wann fällig ist und welche Fristen gelten.
Zwei Abrechnungen, zwei Empfänger
Eine vermietete Eigentumswohnung erzeugt zwei Abrechnungen:
- Hausgeldabrechnung — vom Verwalter an den Eigentümer (Grundlage: § 28 Abs. 2 WEG)
- Betriebs-/Nebenkostenabrechnung — vom Eigentümer an den Mieter (Grundlage: § 556 BGB + BetrKV)
Die beiden basieren teils auf gleichen Posten — sind aber rechtlich nicht dasselbe und haben unterschiedliche Fristen.
Hausgeldabrechnung: Frist + Inhalt
Frist: Ein festes Datum nennt das Gesetz nicht — die Jahresabrechnung wird „nach Ablauf des Kalenderjahres“ aufgestellt und beschlossen (§ 28 Abs. 2 WEG). In der Praxis gelten rund sechs Monate; viele Verwalterverträge legen eine Frist ausdrücklich fest. Vorgelegt werden muss sie so rechtzeitig, dass der Verwaltungsbeirat prüfen kann.
Inhalt (Gesamtabrechnung + Einzelabrechnung pro Eigentümer):
- Einnahmen: geleistete Hausgeld-Vorauszahlungen, Mahngebühren, Zinsen, Sonderumlagen
- Ausgaben nach Kostenarten: Versicherungen, Wartung, Hausmeister, Heizung, etc.
- Bestand der Erhaltungsrücklage zum Stichtag
- Saldo pro Eigentümer: Nachzahlung oder Guthaben
Bei der WEG-Reform 2020 ist das Beschluss-Objekt präzisiert worden: Beschlossen werden die Vorschüsse (Wirtschaftsplan) bzw. die Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (Jahresabrechnung) — nicht mehr die ganze Abrechnung, nur das, was finanziell wirkt.
Betriebskostenabrechnung: Frist + Maßstäbe
Frist: Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumt er das, verliert er Nachforderungsansprüche — Guthaben muss er aber dennoch erstatten.
Was umlegbar ist: nur was in § 2 BetrKV aufgezählt ist und im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurde. Klassische Posten:
- Grundsteuer
- Wasser/Abwasser
- Heizung + Warmwasser (über Heizkostenverordnung)
- Müll
- Hausstrom
- Hausmeister (nur Wartungsanteil)
- Versicherungen (Gebäude, Haftpflicht)
- Aufzug
- Gartenpflege
Nicht umlegbar: Verwaltungskosten, Reparaturen, Instandhaltungs- rücklage.
Abrechnungsmaßstab
Standard im Mietrecht: Wohnfläche (§ 556a BGB). Heizung + Warmwasser zwingend nach Verbrauch (mind. 50 %, max. 70 %, HeizkostenV).
In der WEG-Abrechnung werden die Kosten nach Miteigentumsanteilen (MEA) verteilt; ein abweichender Schlüssel gilt nur, wenn eine Vereinbarung (etwa die Teilungserklärung) oder ein Beschluss ihn festlegt.
Häufigste Fehler in der Praxis
- Verspätete Abrechnung gegenüber Mieter — Anspruch auf Nachzahlung verfallen
- Hausgeldsaldo vergessen weiterzugeben — Eigentümer schluckt Zahlungsausfall
- Wartungs- vs. Reparaturkosten gemischt — typisch bei Heizung/Aufzug, nur Wartung umlegbar
- Heizkostenabrechnung ohne Verbrauchserfassung — Mieter darf pauschal um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV)
- Vorauszahlungs-Anpassung nicht beschlossen — neuer Plan im Wirtschaftsplan-Beschluss
Tipp für vermietende Eigentümer
Mietvertrag prüfen lassen, ob alle Posten der heutigen Hausgeldabrechnung auch wirklich umlagefähig vereinbart sind. Spätere Anpassung geht nur mit Mieter-Zustimmung — also vor jedem neuen Mietvertrag prüfen.
Fazit
Wer beide Abrechnungen sauber trennt, vermeidet 80 % der Auseinandersetzungen. Der Schlüssel ist dokumentierte Belege und transparente Maßstäbe — beides Kerngeschäft einer guten Hausverwaltung.