Geld und Konten

Sicherheit für Ihr Geld

Vom Vesalo-Team

Hausgeld: Konto der Gemeinschaft

Bei Eigentümergemeinschaften werden die Gelder auf einem Konto geführt, das auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lautet (§ 9a WEG) und vom Vermögen der Verwaltung getrennt ist. Das steht so in unserem WEG-Verwaltervertrag, einschließlich Bank und IBAN des Kontos.

Mietverwaltung: getrennte Konten

Auch in der Mietverwaltung und der Sondereigentumsverwaltung werden die Gelder unserer Auftraggeber auf einem Konto geführt, das vom Vermögen der Verwaltung getrennt ist; der Vertrag nennt das Konto. Unser eigenes Geschäftskonto steht nur auf unseren Honorarrechnungen, nie auf Hausgeld- oder Mieterschreiben.

Jede Buchung sichtbar

Eigentümer und Beirat sehen die Buchungen jederzeit im Portal — nicht erst bei der jährlichen Belegprüfung. Zur Jahresabrechnung gehört der Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG. Abrechnungen bereitet die Software als Entwurf vor; ein Mensch prüft und gibt sie frei, nichts geht automatisch raus.

Vermögensschadenhaftpflicht

Für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter besteht eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO, die die Anforderungen der §§ 15, 15a MaBV erfüllt — bei der ERGO Versicherung AG, seit dem 10.10.2026. Die Versicherungssumme beträgt mindestens 500.000 € je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 1.000.000 €. Einzelheiten unter Qualifikation.

Häufige Fragen

Auf wessen Konto liegt das Hausgeld?

Auf einem Konto, das auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lautet (§ 9a WEG) und vom Vermögen der Verwaltung getrennt ist. So steht es in unserem WEG-Verwaltervertrag; ein Treuhandkonto auf den Namen der Verwaltung gibt es dafür nicht.

Wie sehen Eigentümer, was mit dem Geld passiert?

Eigentümer und Beirat sehen die Buchungen jederzeit im Portal. Dazu kommen die Jahresabrechnung und der Vermögensbericht nach § 28 Abs. 4 WEG.

Was, wenn der Verwaltung ein Fehler unterläuft?

Für Vermögensschäden aus unserer Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter besteht eine Vermögensschadenhaftpflicht nach § 15 MaBV. Versicherer, Deckungssumme und Beginn stehen auf dieser Seite und unter vesalo.de/qualifikation.

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